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Erwägungsgrund 99

Konsultation von Interessenträgern und Betroffenen bei der Ausarbeitung von Verhaltensregeln

Bei der Ausarbeitung oder bei der Änderung oder Erweiterung solcher Verhaltensregeln sollten Verbände und oder andere Vereinigungen, die bestimmte Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, die maßgeblichen Interessenträger, möglichst auch die betroffenen Personen, konsultieren und die Eingaben und Stellungnahmen, die sie dabei erhalten, berücksichtigen.

passend Artikel in der DS-GVO

Nachfolgende Artikel passen zum Erwägungsgrund 99. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.

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