Erwägungsgrund 98
Erstellung von Verhaltensregeln durch Verbände und Vereinigungen
Verbände oder andere Vereinigungen, die bestimmte Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, sollten ermutigt werden, in den Grenzen dieser Verordnung Verhaltensregeln auszuarbeiten, um eine wirksame Anwendung dieser Verordnung zu erleichtern, wobei den Besonderheiten der in bestimmten Sektoren erfolgenden Verarbeitungen und den besonderen Bedürfnissen der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung zu tragen ist. Insbesondere könnten in diesen Verhaltensregeln unter Berücksichtigung des mit der Verarbeitung wahrscheinlich einhergehenden Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen die Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter bestimmt werden.
passend Artikel in der DS-GVO
Nachfolgende Artikel passen zum Erwägungsgrund 98. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.