Erwägungsgrund 79
Zuteilung der Verantwortlichkeit
Zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie bezüglich der Verantwortung und Haftung der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter bedarf es auch mit Blick auf die Überwachungs- und sonstigen Maßnahmen von Aufsichtsbehörden einer klaren Zuteilung der Verantwortlichkeiten durch diese Verordnung, einschließlich der Fälle, in denen ein Verantwortlicher die Verarbeitungszwecke und -mittel gemeinsam mit anderen Verantwortlichen festlegt oder ein Verarbeitungsvorgang im Auftrag eines Verantwortlichen durchgeführt wird.
passend Artikel in der DS-GVO
Nachfolgende Artikel passen zum Erwägungsgrund 79. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.