Erwägungsgrund 28
Einführung der Pseudonymisierung
Die Anwendung der Pseudonymisierung auf personenbezogene Daten kann die Risiken für die betroffenen Personen senken und die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter bei der Einhaltung ihrer Datenschutzpflichten unterstützen. Durch die ausdrückliche Einführung der Pseudonymisierung in dieser Verordnung ist nicht beabsichtigt, andere Datenschutzmaßnahmen auszuschließen.
passend Artikel in der DS-GVO
Nachfolgende Artikel passen zum Erwägungsgrund 28. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.