Erwägungsgrund 110
Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
Jede Unternehmensgruppe oder jede Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, sollte für ihre internationalen Datenübermittlungen aus der Union an Organisationen derselben Unternehmensgruppe oder derselben Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, genehmigte verbindliche interne Datenschutzvorschriften anwenden dürfen, sofern diese sämtliche Grundprinzipien und durchsetzbaren Rechte enthalten, die geeignete Garantien für die Übermittlungen beziehungsweise Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten bieten.
passend Artikel in der DS-GVO
Nachfolgende Artikel passen zum Erwägungsgrund 110. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.