Erwägungsgrund 96
Konsultierung der Aufsichtsbehörde im Zuge eines Gesetzgebungsprozesses
Eine Konsultation der Aufsichtsbehörde sollte auch während der Ausarbeitung von Gesetzes- oder Regelungsvorschriften, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen ist, erfolgen, um die Vereinbarkeit der geplanten Verarbeitung mit dieser Verordnung sicherzustellen und insbesondere das mit ihr für die betroffene Person verbundene Risiko einzudämmen.
passend Artikel in der DS-GVO
Nachfolgende Artikel passen zum Erwägungsgrund 96. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.