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Erwägungsgrund 25

Anwendung auf Verarbeiter außerhalb der Union aufgrund völkerrechtlicher Bestimmungen

Ist nach Völkerrecht das Recht eines Mitgliedstaats anwendbar, z. B. in einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines Mitgliedstaats, so sollte die Verordnung auch auf einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen Anwendung finden.

passend Artikel in der DS-GVO

Nachfolgende Artikel passen zum Erwägungsgrund 25. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.

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