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Erwägungsgrund 161

Einwilligung zur Teilnahme an klinischen Prüfungen

Für die Zwecke der Einwilligung in die Teilnahme an wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten im Rahmen klinischer Prüfungen sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates gelten.

passend Artikel in der DS-GVO

Nachfolgende Artikel passen zum Erwägungsgrund 161. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.

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