Erwägungsgrund 16
Keine Anwendung auf Tätigkeiten der nationalen und gemeinsamen Sicherheit
Diese Verordnung gilt nicht für Fragen des Schutzes von Grundrechten und Grundfreiheiten und des freien Verkehrs personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, wie etwa die nationale Sicherheit betreffende Tätigkeiten. Diese Verordnung gilt nicht für die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten.
passend Artikel in der DS-GVO
Nachfolgende Artikel passen zum Erwägungsgrund 16. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.