Erwägungsgrund 118
Kontrolle der Aufsichtsbehörden
Die Tatsache, dass die Aufsichtsbehörden unabhängig sind, sollte nicht bedeuten, dass sie hinsichtlich ihrer Ausgaben keinem Kontroll- oder Überwachungsmechanismus unterworfen werden bzw. sie keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können.
passend Artikel in der DS-GVO
Nachfolgende Artikel passen zum Erwägungsgrund 118. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.