Erwägungsgrund 134
Teilnahme an gemeinsamen Maßnahmen
Jede Aufsichtsbehörde sollte gegebenenfalls an gemeinsamen Maßnahmen von anderen Aufsichtsbehörden teilnehmen. Die ersuchte Aufsichtsbehörde sollte auf das Ersuchen binnen einer bestimmten Frist antworten müssen.
passend Artikel in der DS-GVO
Nachfolgende Artikel passen zum Erwägungsgrund 134. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.