Erwägungsgrund 147
Gerichtsbarkeit
Soweit in dieser Verordnung spezifische Vorschriften über die Gerichtsbarkeit insbesondere in Bezug auf Verfahren im Hinblick auf einen gerichtlichen Rechtsbehelf einschließlich Schadenersatz gegen einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter enthalten sind, sollten die allgemeinen Vorschriften über die Gerichtsbarkeit, wie sie etwa in der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten sind, der Anwendung dieser spezifischen Vorschriften nicht entgegenstehen.
passend Artikel in der DS-GVO
Nachfolgende Artikel passen zum Erwägungsgrund 147. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.