Erwägungsgrund 92
Thematische Datenschutz-Folgenabschätzung
Unter bestimmten Umständen kann es vernünftig und unter ökonomischen Gesichtspunkten zweckmäßig sein, eine Datenschutz-Folgenabschätzung nicht lediglich auf ein bestimmtes Projekt zu beziehen, sondern sie thematisch breiter anzulegen beispielsweise wenn Behörden oder öffentliche Stellen eine gemeinsame Anwendung oder Verarbeitungsplattform schaffen möchten oder wenn mehrere Verantwortliche eine gemeinsame Anwendung oder Verarbeitungsumgebung für einen gesamten Wirtschaftssektor, für ein bestimmtes Marktsegment oder für eine weit verbreitete horizontale Tätigkeit einführen möchten.
passend Artikel in der DS-GVO
Nachfolgende Artikel passen zum Erwägungsgrund 92. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.