Erwägungsgrund 41
Rechtsgrundlagen und Gesetzgebungsmaßnahmen
Wenn in dieser Verordnung auf eine Rechtsgrundlage oder eine Gesetzgebungsmaßnahme Bezug genommen wird, erfordert dies nicht notwendigerweise einen von einem Parlament angenommenen Gesetzgebungsakt; davon unberührt bleiben Anforderungen gemäß der Verfassungsordnung des betreffenden Mitgliedstaats. Die entsprechende Rechtsgrundlage oder Gesetzgebungsmaßnahme sollte jedoch klar und präzise sein und ihre Anwendung sollte für die Rechtsunterworfenen gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden Gerichtshof) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorhersehbar sein.
passend Artikel in der DS-GVO
Nachfolgende Artikel passen zum Erwägungsgrund 41. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.