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Erwägungsgrund 165

Keine Beeinträchtigung des Status der Kirchen und religiösen Vereinigungen

Im Einklang mit Artikel 17 AEUV achtet diese Verordnung den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren bestehenden verfassungsrechtlichen Vorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.

passend Artikel in der DS-GVO

Nachfolgende Artikel passen zum Erwägungsgrund 165. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.

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