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Erwägungsgrund 27

Keine Anwendung auf Daten Verstorbener

Diese Verordnung gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verstorbener vorsehen.

passend Artikel in der DS-GVO

Nachfolgende Artikel passen zum Erwägungsgrund 27. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.

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