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Erwägungsgrund 128

Zuständigkeit bei Verarbeitung im öffentlichen Interesse

Die Vorschriften über die federführende Behörde und das Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz sollten keine Anwendung finden, wenn die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen im öffentlichen Interesse erfolgt. In diesen Fällen sollte die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Behörde oder private Einrichtung ihren Sitz hat, die einzige Aufsichtsbehörde sein, die dafür zuständig ist, die Befugnisse auszuüben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden.

passend Artikel in der DS-GVO

Nachfolgende Artikel passen zum Erwägungsgrund 128. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.

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