Erwägungsgrund 12
Ermächtigung des Europäischen Parlaments und des Rates
Artikel 16 Absatz 2 AEUV ermächtigt das Europäische Parlament und den Rat, Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten zu erlassen.
passend Artikel in der DS-GVO
Nachfolgende Artikel passen zum Erwägungsgrund 12. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.