Erwägungsgrund 48
Überwiegende berechtigte Interessen in der Unternehmensgruppe
Verantwortliche, die Teil einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Einrichtungen sind, die einer zentralen Stelle zugeordnet sind können ein berechtigtes Interesse haben, personenbezogene Daten innerhalb der Unternehmensgruppe für interne Verwaltungszwecke, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von Kunden und Beschäftigten, zu übermitteln. Die Grundprinzipien für die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb von Unternehmensgruppen an ein Unternehmen in einem Drittland bleiben unberührt.
passend Artikel in der DS-GVO
Nachfolgende Artikel passen zum Erwägungsgrund 48. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.