Navigation

Erwägungsgrund 76

Risikobewertung

Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person sollten in Bezug auf die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung bestimmt werden. Das Risiko sollte anhand einer objektiven Bewertung beurteilt werden, bei der festgestellt wird, ob die Datenverarbeitung ein Risiko oder ein hohes Risiko birgt.

passend Artikel in der DS-GVO

Nachfolgende Artikel passen zum Erwägungsgrund 76. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.

Übersicht