Art. 93 DS-GVO
Ausschussverfahren
- Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
- Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 3 - Rechte der betroffenen Person
Kapitel 4 - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Kapitel 5 - Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
Kapitel 6 - Unabhängige Aufsichtsbehörden
Kapitel 7 - Zusammenarbeit und Kohärenz
Kapitel 8 - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel 9 - Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel 10 - Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Kapitel 11 - Schlussbestimmungen