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Art. 77 DS-GVO

Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

  1. Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
  2. Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.

zugehörige Erwägungsgründe

Nachfolgende Erwägungsgründe passen zum Art. 77 DS-GVO. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.

Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 6 - Unabhängige Aufsichtsbehörden

Kapitel 7 - Zusammenarbeit und Kohärenz

Kapitel 10 - Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Kapitel 11 - Schlussbestimmungen