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Art. 73 DS-GVO

Vorsitz

  1. Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
  2. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 6 - Unabhängige Aufsichtsbehörden

Kapitel 7 - Zusammenarbeit und Kohärenz

Kapitel 10 - Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Kapitel 11 - Schlussbestimmungen