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Art. 69 DS-GVO

Unabhängigkeit

  1. Der Ausschuss handelt bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse gemäß den Artikeln 70 und 71 unabhängig.
  2. Unbeschadet der Ersuchen der Kommission gemäß Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 ersucht der Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben oder in Ausübung seiner Befugnisse weder um Weisung noch nimmt er Weisungen entgegen.

zugehörige Erwägungsgründe

Nachfolgende Erwägungsgründe passen zum Art. 69 DS-GVO. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.

Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 6 - Unabhängige Aufsichtsbehörden

Kapitel 7 - Zusammenarbeit und Kohärenz

Kapitel 10 - Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte

Kapitel 11 - Schlussbestimmungen