Art. 76 DS-GVO
Vertraulichkeit
- Die Beratungen des Ausschusses sind gemäß seiner Geschäftsordnung vertraulich, wenn der Ausschuss dies für erforderlich hält.
- Der Zugang zu Dokumenten, die Mitgliedern des Ausschusses, Sachverständigen und Vertretern von Dritten vorgelegt werden, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) geregelt.
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 3 - Rechte der betroffenen Person
Kapitel 4 - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Kapitel 5 - Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
Kapitel 6 - Unabhängige Aufsichtsbehörden
Kapitel 7 - Zusammenarbeit und Kohärenz
Kapitel 8 - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel 9 - Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel 10 - Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Kapitel 11 - Schlussbestimmungen