Art. 16 DS-GVO
Recht auf Berichtigung
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten auch mittels einer ergänzenden Erklärung zu verlangen.
zugehörige Erwägungsgründe
Nachfolgende Erwägungsgründe passen zum Art. 16 DS-GVO. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.
genutzten Öffnungsklauseln des BDSG