Art. 72 DS-GVO
Verfahrensweise
- Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
- Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.
Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 3 - Rechte der betroffenen Person
Kapitel 4 - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Kapitel 5 - Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen
Kapitel 6 - Unabhängige Aufsichtsbehörden
Kapitel 7 - Zusammenarbeit und Kohärenz
Kapitel 8 - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Kapitel 9 - Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel 10 - Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte
Kapitel 11 - Schlussbestimmungen