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§20 sächsDSDG

Pflicht zur Information des Sächsischen Datenschutzbeauftragten

Die öffentlichen Stellen haben den Sächsischen Datenschutzbeauftragten über den beabsichtigten Erlass von Verwaltungsvorschriften, soweit sie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung betreffen, zu informieren.

Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften

Kapitel 5 - Sächsischer Datenschutzbeauftragter

Kapitel 6 - Schlussvorschriften