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§23 sächsDSDG

Einschränkung eines Grundrechts

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.

Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften

Kapitel 5 - Sächsischer Datenschutzbeauftragter

Kapitel 6 - Schlussvorschriften