§14 sächsDSDG
Zuständigkeit
- Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Er überwacht bei den öffentlichen Stellen gemäß § 2 Absatz 1 und 2 die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz.
- Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist zuständige Aufsichtsbehörde nach § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen.
- Sofern die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu journalistischen Zwecken erfolgt, bleiben die Vorschriften zu dem Beauftragten für den Datenschutz im Sächsischen Privatrundfunkgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unberührt. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu nicht-journalistischen Zwecken ist der Sächsische Datenschutzbeauftrage Aufsichtsbehörde.
Kapitel 1 - Allgemeine Vorschriften
Kapitel 2 - Grundsätze der Datenverarbeitung
Kapitel 3 - Rechte der betroffenen Person
Kapitel 4 - Besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel 5 - Sächsischer Datenschutzbeauftragter
Kapitel 6 - Schlussvorschriften