Kohärenzverfahren

Um zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union beizutragen, arbeiten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des in diesem Abschnitt beschriebenen Kohärenzverfahrens untereinander und gegebenenfalls mit der Kommission zusammen.

zugehörige Erwägungsgründe

Nachfolgende Erwägungsgründe passen zum Art. 63 DS-GVO. Diese Liste ist gesetzlich nicht definiert, sondern ergibt sich aus der logischen Zuordnung.