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§48 BDSG

Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

  1. Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
  2. Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein
    1. spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
    2. die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
    3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
    4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,
    5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
    6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
    7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
    8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.

Teil 2 - Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679

Teil 3 - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680

Teil 4 - Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten