§48 BDSG
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist.
- Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein
- spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
- die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
- die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
- die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der verantwortlichen Stelle,
- die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
- die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
- die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
- spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.
Teil 1 - Gemeinsame Bestimmungen
Teil 2 - Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
Teil 3 - Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
Teil 4 - Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten